Das aktuelle EuGH-Urteil zum Thema „Einwilligungspflicht zu Cookies“ lautet: Eine voreingestellte Zustimmung zu Cookies ist unzulässig. Die Einwilligung muss immer aktiv und freiwillig durch den Internetnutzer erfolgen. Ein Hinweisfeld, dass Cookies gesetzt werden, reicht künftig nicht mehr aus.

Die Entscheidung des EuGH gründet sich auf eine Auseinandersetzung in Deutschland, bei der Anbieter Planet49 bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken eine Checkbox mit einem voreingestellten Häkchen verwendet hatte (siehe unser Beitrag). In der Entscheidung des EuGH wird dargelegt, dass die (für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche) Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für alle Händler und Webseitenbetreiber in Österreich, die mittels Marketing- und Trackingtools ihre Werbemaßnahmen an die persönlichen Interessen des Internetnutzers anpassen. Erst nach erteilter Einwilligung und nicht bereits mit Aufruf der Seite dürfen entsprechende Cookies gesetzt werden. Der Handelsverband rät daher allen Händlern dringend, ihre Cookie-Banner und Datenschutzerklärungen dahingehend zu überprüfen.


Was bedeutet das konkret?

Lediglich technisch unbedingt notwendige Cookies dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden, dazu zählen etwa Warenkorb-Cookies. Für alle anderen Cookies (Tracking, Marketing, Analytics, Social Media etc.) bedarf es einer eindeutigen Zustimmung des Users. Erst nach der Einwilligung dürfen diese Cookies gesetzt werden (und nicht schon bei Seitenaufruf). Und wenn es keine Einwilligung gibt, dann dürfen diese Cookies gar nicht gesetzt werden. Da sich der EuGH auf die ePrivacy-Richtlinie bezieht, in der auch das Thema Cookies geregelt ist, spielt es auch keine Rolle, ob Cookies personenbezogene Daten enthalten oder nicht.


Was ist zu tun?

  1. Stellen Sie zunächst fest, welche Cookies Ihre Website setzt und welche davon technisch unbedingt notwendig sind.
  2. Werden nur technisch unbedingt notwendige Cookies gesetzt, reicht die Information mittels des derzeit üblichen Cookie-Banners. Es ist keine Einwilligung notwendig, sehr wohl aber die Information (nach DSGVO).
  3. Werden außer den technisch notwendigen noch andere Cookies gesetzt, z.B. Google-Analytics-Cookies, Social-Media-Cookies, Google-Ads-Cookies, benötigen Sie nun ein Einwilligungs-Tool, das das Setzen von Cookies steuert (je nach Zustimmung oder Ablehnung).
  4. Überprüfen Sie Ihre Datenschutzerklärung und adaptieren Sie sich dementsprechend.

Was heißt das für das Online-Marketing?

Die Folgen dieses Urteils sind noch nicht abzuschätzen, dürften aber gravierend sein. Experten gehen davon aus, dass die Bereitschaft zur Einwilligung seitens der User eher niedrig sein wird.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne! Wir prüfen Ihre Website und richten ein Einwilligungs-Tool ein. Wir adaptieren auch Ihre Datenschutzerklärung.

 

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