Mit seinem am 28.05.2020 gefällten Urteil kommt der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) zum gleichen Schluss wie der EuGH im Herbst 2019: Eine voreingestellte Zustimmung zu Cookies ist unzulässig. Die Einwilligung muss immer aktiv und freiwillig durch den Internetnutzer erfolgen. Ein Hinweisfeld, dass Cookies gesetzt werden, reicht künftig nicht mehr aus.

Die Entscheidung des EuGH haben wir hier zusammengefasst.

Nur technisch notwendige Cookies ohne Einwilligung erlaubt – wie die deutschen Verbände reagieren

Begrüßt wird diese BGH-Entscheidung vom deutschen Verband der Internetwirtschaft eco. In seiner Aussendung schreibt der Verband: 

„Mit seinem heutigen Urteil zum Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Planet49 GmbH hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Einwilligungserfordernis vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten klargestellt. Werbetreibende Unternehmen benötigen beim Setzen von personenbezogenen Cookies somit die freiwillige, explizite Einwilligung der Nutzer, wie es auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die europäische E-Privacy-Richtlinie vorschreiben.

Der Verband der Internetwirtschaft begrüßt, dass durch das Urteil heute Unklarheiten beim Setzen von personenbezogenen Cookies beseitigt wurden und der Umgang mit Daten europäisch einheitlich geregelt worden ist.“

Ganz anders reagiert Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder in einer Presseaussendung:

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs trifft die Webseitenbetreiber schwer und es nervt viele Internetnutzer. Neben den hohen Auflagen der Datenschutz-Grundverordnung müssen die Betreiber von Webseiten jetzt zusätzliche Prozesse und Formulare für ihre Web-Angebote einführen, um Cookies auch künftig nutzen zu dürfen. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlich gelten, dürfen jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen. In der derzeitigen Krisensituation bräuchten aber gerade Webseitenbetreiber dringend Rechtssicherheit, um nicht noch zusätzlich Datenschutzverstöße zu riskieren. Die Rechtslage ist auch nach dem BGH-Urteil undurchsichtig. Eine mögliche Klärung durch die geplante ePrivacy-Verordnung der EU ist nicht absehbar. Noch dazu soll das deutsche Recht zu Cookies zwischenzeitlich erneut angepasst werden. Für Anbieter heißt das im Zweifel, dass sie ihre Prozesse in den kommenden Monaten mehrfach überarbeiten müssen. Für Internetnutzer entsteht mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen. Viele Nutzer sind wegen der zahlreichen Pop-ups verärgert oder ignorieren die Flut an gesetzlich erzwungenen Informationen. Dabei dienen Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern. Nicht für jeden Anlass braucht es Cookies, aber ohne sie macht das Surfen einfach weniger Spaß und ist viel umständlicher.“


Was ist zu tun?

  1. Stellen Sie zunächst fest, welche Cookies Ihre Website setzt und welche davon technisch unbedingt notwendig sind.
  2. Werden nur technisch unbedingt notwendige Cookies gesetzt, reicht die Information mittels des derzeit üblichen Cookie-Banners. Es ist keine Einwilligung notwendig, sehr wohl aber die Information (nach DSGVO).
  3. Werden außer den technisch notwendigen noch andere Cookies gesetzt, z.B. Google-Analytics-Cookies, Social-Media-Cookies, Google-Ads-Cookies, benötigen Sie nun ein Einwilligungs-Tool, das das Setzen von Cookies steuert (je nach Zustimmung oder Ablehnung).
  4. Überprüfen Sie Ihre Datenschutzerklärung und adaptieren Sie sie dementsprechend.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne! Wir prüfen Ihre Website und richten ein Einwilligungs-Tool ein. Wir adaptieren auch Ihre Datenschutzerklärung.

Quellen und Links:
Pressemitteilung des BGH: bundesgerichtshof.de
Pressemitteilung Verband der Internetwirtschaft eco: eco.de
Pressemitteilung Bitkom: bitkom.org

 

 

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